Lohnsteuer
Kirchensteuer
Kapitalertragsteuer***
JAN
10.
13.
FEB
10.
13.
MÄRZ
10.
13.
APR
14.
17.
MAI
11.
14.
JUN
10.
15.
Einkommensteuer
Körperschaftsteuer
10.
13.
10.
15.
Grundsteuer
Gewerbesteuer
17.
20.
15.
18.
Umsatzsteuer****
Monatszahler
10.
13.
10.
13.
10.
13.
10.
17.
11.
14.
10.
15.
Vierteljahrzahler
Ohne Dauerfristverläng.
Mit Dauerfristverläng.
13.
13.
17.
14.
Lohnsteuer
Kirchensteuer
Kapitalertragsteuer***
JUL
10.
13.
AUG
10.
13. *
SEP
10.
14.
OKT
12.
15.
NOV
10.
13.
DEZ
10.
14.
Einkommensteuer
Körperschaftsteuer
10.
14.
10.
14.
Grundsteuer
Gewerbesteuer
17.
20.
16.
19.
Umsatzsteuer****
Monatszahler
10.
13.
10.
13.
10.
14.
12.
15.
10.
13.
10.
13.
Vierteljahrzahler
Ohne Dauerfristverläng.
Mit Dauerfristverläng.
13.
13.
15.
13.
Anmerkungen:
Durch Sonnabend, Sonntag und Feiertag ggf. hinausgeschobene Fälligkeitstage sind vermerkt.
Die obere Zahl in der Steuerartengruppe bezeichnet den Tag der
Abgabe-Fälligkeit.
Die fettgedruckte Zahl in der Steuerartengruppe bezeichnet den letzten Tag der
Zahlungs-Schonfrist.
Die Schonfrist gilt nur für Überweisungen und Abbuchungen auf ein Konto des Finanzamtes, nicht bei
Bar- oder Scheckzahlungen.
Bei Nichteinhaltung eines Steuertermines wird für jeden angefangenen Monat ein
Säumniszuschlag von
1% des rückständigen Steuerbetrages fällig.
Ab 01.01.2007 ist bei Zahlungen per Scheck zu beachten, dass diese erst drei Tage nach Eingang des
Schecks als bewirkt gelten.
Gegebenenfalls werden jedoch bei verspätet eingegangener Steueranmeldung Verspätungszuschläge
erhoben.
*
Für bestimmte Kapitalerträge (z.B. Dividenden; Gewinnausschüttungen aus Gesellschaften mit
beschränkter Haftung; bestimmte Genussrechte) im Sinne
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist ab 01.01.2005 die
Abführung der Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt der Zahlung der Beträge an den Gläubiger vorzunehmen.
Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist nach einer Änderung durch das Jahressteuergesetz 2008 vom
20.12.2007 (BGBI. I 2007, 3150) erstmals für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008
zufließen, auf
elektronischem Wege an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
**
Eine Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer um einen Monat ist möglich (§ 46 UStDV).
Alle Angaben sind ohne Gewähr.